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Ausschaffungsinitiative gegen Kriminelle Ausländer in der Schweiz
#4
Damit man auch versteht was z.B. in Deutschland Gesetz ist hier der § 49 AuslG . In Deutschland wird kräftig ausgeschafft! Aber falls die Schweiz das machen will dann kommen Proteste aus dem grossen Kanton!



Abschiebung

Mit Abschiebung wird die in § 49 AuslG geregelte (ggf. auch zwangsweise durchsetzbare) Ausreisepflicht eines Ausländers aus dem deutschen
Bundesgebiet bezeichnet.

Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist danach insbesondere abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige
Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 AuslG nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der
Ausreise erforderlich erscheint.

§ 49 Abs. 2 AuslG legt des Weiteren fest, dass wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
seine Ausreise einer Überwachung bedarf. Das gleiche gilt danach, wenn der Ausländer

1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach § 47 AuslG ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben
gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

Die Abschiebung kann auch mit Zwangsmitteln (z.B. körperlicher Gewalt) durchgesetzt werden. Dennoch können der Abschiebung auch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn

- in dem Staat für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden;
- in dem Staat für den Ausländer die Gefahr der Todesstrafe besteht;
- ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen
eines anderen Staates vorliegt;
- sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Nach § 82 Abs. 1 AuslG müssen die Kosten der Abschiedung vom Ausländer getragen werden und § 8 Abs. 2 AuslG regelt, dass ein Ausländer,
der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
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RE: Ausschaffungsinitiative gegen Kriminelle Ausländer in der Schweiz - von Gast - 24.10.2010, 20:46
Hämmerle stämpfälet... - von Schweizer Volk - 28.11.2010, 17:23

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